Gültig für PV Produkte, Montagesystem, Wechselrichter und Speicher
Voraussetzung:
Der Nullsteuersatz gilt für alle Photovoltaikanlagen die in Deutschland auf oder in Nähe von Privatwohnungen installiert werden.
Daher fallen Komplettsysteme, Batterien, Wechselrichter und Versand unter dieser Befreiung.
Der Käufer bestätigt mit dem Kauf das er Endkunde & Betreiber der Anlage ist und diese auf oder in der Nähe seiner Privatwohnung betrieben wird. Die Anlagengröße ist < 30Kwp. Es erfolgt eine Anmeldung im Stammdatenregister.
(Der Käufer hat in Falle einer Anfrage vom Finanzamt oder Verkäufer dies nachzuweisen.)
Die Regelung gilt nur für Kunden aus Deutschland, da ansonsten der MwSt. Satz des Lieferlandes gilt!
Die PV Artiket im Shop sind bereits mit 0% MwSt erstellt.
Vorgehenseise:
1. Sie können online bestellen und wir erweitern den Auftrag mit der 0% MwSt Bestätigung.
Diesen Auftrag senden wir nochmals Ihnen per Mail zu.
2. Sie bestätigen per Unterschrift die 0% MwSt. und senden eine Kopie per Mail zurück.
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Name des Käufers Ort & Datum (erst im Auftrag unterschreiben)
Hier nochmals im Detail die Infos:
Wegfall der Besteuerung für viele PV-Anlagen
Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 werden umfangreiche Steuererleichterungen für viele PV-Anlagen wirksam. Für Kauf und Installation von Neuanlagen ab 01.01.2023 fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Die Einkommensteuer für Einnahmen aus diesen Anlagen entfällt ebenfalls.
Der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent gilt für
- Anlagen bis 30 kW (Bruttoleistung) auf, an oder in der Nähe von Gebäuden
- Anlagen jeder möglichen Größe auf, an oder in der Nähe von
- Wohngebäuden
- öffentlichen Gebäuden (z.B. Rathäuser, Schulen etc.)
- Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen
- gewerblich genutzten Gebäuden, in denen Wohnungen vorhanden sind
Maßgeblich ist der Eintrag im Marktstammdatenregister.
Der 0-Prozent Umsatzsteuersatz umfasst alle für den Betrieb einer Solarstromanlage erforderlichen Komponenten inkl. Batteriespeicher sowie deren Montage. Begünstigt ist auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage sowie der Austausch und die Installation defekter Komponenten.
Für eine Reparatur ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen ist weiterhin Umsatzsteuer fällig, ebenso für Garantie und Wartungsverträge.
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen unter 22.000 €/Jahr) muss dann auch keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch oder den Verkauf des Solarstroms bezahlen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung entfallen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist allerdings weiterhin erforderlich.
Die Befreiung von der Einkommensteuer betrifft:
- Anlagen bis 30 kW auf oder an Wohn-/Gewerbegebäuden (einschließlich Garagen, Carports, Nebengebäuden)
- Anlagen bis 15 kW pro Wohn-/Gewerbeeinheit auf sonstigen Gebäuden. Dies gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft
Es spielt keine Rolle, wofür der Betreiber den Strom verwendet. Der Strom muss nicht in den Gebäuden verwendet, er kann auch komplett an Dritte verkauft werden. Erwirtschaftet der Anlagenbetreiber lediglich Gewinne aus einer Solarstromanlage, entfällt auch das Einreichen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt. Für Vermieter hat die Neuregelung den Vorteil, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Verbunden mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer.